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Besteuerung des Internethandels



Nicht jedes Geschenk ruft Begeisterungsstürme beim Empfänger hervor. Während die ungewollten Geschenke früher auf dem Dachboden verschwanden, werden sie heute auf Online-Plattformen zum Verkauf angeboten. Es gibt kaum etwas, das nicht online gebraucht verkauft wird. Doch es gibt Grenzen für Privatverkäufer.

Grundsätzlich sind Verkäufe von sogenannten Gegenständen des täglichen Gebrauchs steuerfrei. Davon erfasst sind diejenigen Gegenstände, die durch eine private Nutzung (eher) mit Verlust veräußert werden (z.B. gebrauchte Elektrogeräte, Bekleidungsstücke oder Möbel).

Etwas anderes gilt jedoch für Wertgegenstände. Darunter fallen Gegenstände mit Wertsteigerungspotenzial wie Schmuck und Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten sowie Sammlerobjekte, (Briefmarken oder Münzen).

Werden solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres seit ihrer Anschaffung mit einem Gewinn veräußert, muss der Gewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn er nach Abzug der angefallenen Kosten mehr als 600 Euro betragen hat. Der gesamte Gewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Wer überflüssige Gegenstände verkauft, hat in aller Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Anders verhält es sich jedoch, wenn jemand öfter und gezielt Gegenstände mit Gewinn verkauft. Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem gewerblichen Handel ist dabei fließend. Bei mehreren Verkäufen, auch über einen längeren Zeitraum, kann aus steuerlicher Sicht ein gewerblicher Handel vorliegen. Eine zahlenmäßig exakte Bestimmung, ab wann Verkäufe nicht mehr als privat, sondern als gewerblich einzustufen sind gibt es nicht.

Durch den gewerblichen Handel werden Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer mit unterschiedlichen Konsequenzen berührt.

Überschreiten die Online-Verkäufe die Grenze zur Gewerblichkeit, ist der Verkäufer gut beraten, seinen steuerlichen Pflichten zeitnah nachzukommen. Die Finanzverwaltung kommt säumigen Steuerpflichtigen mit speziellen Suchmaschinen und Analyse-Programmen schnell auf die Schliche. Neben Steuernachzahlungen und Zinsforderungen droht dann auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Bereits ab 30 Verkäufen pro Jahr oder mehr als 2.000 Euro Umsatz sind die Plattformbetreiber zu einer Meldung an das Finanzamt verpflichtet.