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Doppelte Haushaltsführung



In Bielefeld wohnen und in Hamm arbeiten: Flexibilität und Mobilität werden heutzutage vom Arbeitnehmer immer öfter verlangt. Benötigen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung, haben also eine doppelte Haushaltsführung, können die anfallenden Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die doppelte Haushaltsführung muss stets beruflich veranlasst sein. Bei verheirateten Arbeitnehmern bzw. eingetragenen Lebenspartnern kann sogar für jeden Partner eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn beide außerhalb des Ortes ihres gemeinsamen Hausstandes beschäftigt sind und beide an ihrem jeweiligen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten.

Man spricht von einer steuerlich berücksichtigungsfähigen doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Mit dem Hausstand ist die Hauptwohnung gemeint, also dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat, sich regelmäßig aufhält, wenn er nicht bei der Arbeit oder im Urlaub ist, und von wo aus er sein Privatleben führt.

In die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt werden die Umstände des Einzelfalls einbezogen. Es kommt z. B. darauf an, wann und wie lange die eine oder die andere Wohnung genutzt wird, wie groß sie sind und wie die Ausstattung ist. Von Bedeutung ist außerdem die Zahl der Heimfahrten und die Frage, wo die intensiveren persönlichen Beziehungen bestehen, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein usw.

Ein eigener Hausstand erfordert, dass die Wohnung aus eigenem Recht, z. B. als Eigentümer oder als Mieter genutzt wird und dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung besteht. Auch bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, muss die finanzielle Beteiligung dargelegt werden. Dagegen wird kein eigener Hausstand unterhalten, wenn ein junger Arbeitnehmer nach Beendigung der Ausbildung im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnt; auch dann nicht, wenn er sich an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt.


Abzugsfähige Kosten

Abzugsfähige Unterkunftsaufwendungen für die Zweitwohnung am Ort der Arbeit sind z. B. die Miete inklusive Betriebskosten, Reinigungskosten, Abschreibungen auf notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeiträge sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Sie können bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat steuermindernd geltend gemacht werden. Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Wohnung, sind Absetzungen für Abnutzung (AfA), Schuldzinsen, Reparaturkosten und Nebenkosten bis zu 1.000 Euro abziehbar. Als notwendig werden Kosten anerkannt, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten.

Auch die Umzugskosten bei Begründung oder Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung können zudem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Abziehbar sind zusätzlich 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort für eine tatsächlich angetretene Familienheimfahrt pro Woche. Kommt dagegen der Ehepartner zu Besuch in die Zweitwohnung im Beschäftigungsort, können die dabei entstehenden Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden, da sie nicht beruflich veranlasst sind.