A1-Bescheinigung für jeden EU-Auslandseinsatz

Die A1-Bescheinigung ist für jeden EU-Auslandseinsatz erforderlich

Wird ein Firmenchef oder einer seiner Mitarbeiter in einem anderen EU-Land sowie Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz vorübergehend beruflich tätig, braucht er eine sogenannte A1-Bescheinigung.

Sie belegt, dass er in Deutschland sozialversichert ist und nicht in die Sozialversicherung des Staates einzahlen muss, in dem er sich vorübergehend aufhält.

Daneben werden in zahlreichen Ländern Leistungen aus der Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall nur gegen Vorlage der europäischen Krankenversicherungskarte und der A1-Bescheinigung gewährt. Es gilt Mitführungspflicht, deshalb sollte die Bescheinigung unbedingt vor dem anstehenden Auslandseinsatz beschafft werden und sei dieser auch noch so kurz. Außerdem drohen bei Nichtvorlage der geforderten A1-Bescheinigung empfindliche Verwarnungsgelder.

Ab Januar 2019 ist die A1-Bescheinigung verpflichtend elektronisch zu beantragen (z.B. mittels maschineller Ausfüllhilfe sv.net auf www.itsg.de. In begründeten Einzelfällen können noch in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2019 weiterhin papiergebundene Antragstellungen möglich sein.

Der Antrag ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen. Bei privat versicherten Arbeitnehmern ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Wenn der Arbeitnehmer zusätzlich berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu senden.
Diese Stellen prüfen, ob die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten und ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der A1-Bescheinigung vorliegen.
Um sicherzustellen, dass die Unterlagen im Ausland anerkannt werden, sendet die ausstellende Stelle die maschinelle A1-Bescheinigung als elektronisches Dokument zurück. Dieses Dokument ist unverzüglich auszudrucken (in Farbe) und an den Beschäftigten für den Auslandseinsatz auszuhändigen.

Bei einer gewöhnlichen Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten ist der Antrag direkt an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (www.dvka.de) zu stellen.

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie und Ihre Mitarbeiter die Bescheinigung rechtzeitig beantragen und im Ausland bei sich führen.







Aktuelles Linksammlung


(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken