Berufskleidung

Die Grenzen für die Anerkennungsfähigkeit von typischer Berufskleidung als Werbungskosten gegenüber normaler, steuerlich nicht absetzbarer Business-Kleidung sind eng und zum Teil wenig konkret. Was ist aber typisch und was nicht?

Definition typischer Berufskleidung

Chancen für die steuerliche Anerkennung als typische Berufskleidung sind dann gegeben, wenn es sich um solche Kleidungsstücke handelt, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind gemäß zahlreicher einschlägiger Urteile prinzipiell gegeben für Amtstrachten, den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters oder eines katholischen Geistlichen, den Frack eines Kellners, die uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft sowie spezielle Arbeits(schutz)anzüge und Uniformen. Auch Köche und Schornsteinfeger dürften wenig Probleme haben, ihre berufstypischen Kleidungsstücke steuermindernd in Ansatz zu bringen. Prinzipiell gehören auch die weißen Arztkittel oder weiße Arbeitskleidung in Krankenhäusern und Arztpraxen dazu. Wobei dies nicht unbedingt für die darunter getragenen weißen T-Shirts, Socken etc. gilt. Wer hier seine Chancen auf steuermindernde Anerkennung erhöhen will, kauft diese Kleidungsstücke in einem Spezialgeschäft für Berufskleidung und erbringt den Nachweis per Rechnung

Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung

Gemäß eines Urteils des Finanzgerichts Hamburg ist das Tragen von Business-Kleidung der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und somit keine typische Berufskleidung. Im Fall begehrte ein Rechtsanwalt, der sich bei Eintritt in eine internationale Kanzlei dementsprechend hochwertige Bekleidung zugelegt hatte, die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten. Es handele sich um Aufwendungen für Arbeitsmittel, die typischerweise in einer internationalen Anwaltssozietät erwartet würden und insoweit stelle die Kleidung berufstypische, nämlich anwaltstypische Kleidung dar. Dieser Argumentation schloss sich das Finanzamt nicht an. Auch das Gericht sah das so und lehnte letztlich die Anerkennung der steuermindernden Kosten ab mit der Begründung, dass die vom Kläger geltend gemachten Kleidungsstücke nicht typischer Berufskleidung zuzuordnen seien, da sie problemlos auch privat getragen werden könnten.

Reinigung ist absetzbar

Ist die Kleidung jedoch eindeutig steuermindernd anerkennungsfähig, können auch die Kosten für das Waschen, Trocknen und Bügeln in Abzug gebracht werden. Das geschieht am einfachsten mit einer entsprechenden Rechnung der Reinigungsfirma, am besten mit Vermerk zum Kleidungsstück. Auch wer zu Hause wäscht, kann die Kosten absetzen. Allerdings wird es hier komplizierter, denn es gibt Tabellen und spezielle Berechnungsmodi, mit denen die berufsbedingten Kosten anteilig zu ermitteln sind.





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