Das häusliche Arbeitszimmer


Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen.

Definition Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer im steuermindernden Sinne ist in aller Regel ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Er muss nahezu ausschließlich, d. h. zu ca. 90 %, der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen. Und die Definition bezieht sich nicht zwangsläufig nur auf Wohnräume. Es könnte auch ein Keller sein oder eine Mansarde, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden sind.

a) Kosten unbegrenzt abzugsfähig
bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, ist die steuerliche Anerkennung relativ einfach. In einem solchen Fall können alle anfallenden und entsprechend nachgewiesenen Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Wichtig zu wissen: Kosten für Arbeitsmittel können in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden. Darunter fallen insbesondere PC, Schreibtisch und Stuhl, Bücherregal und Aktenschränke.

b) Begrenzter Kostenabzug
Ein eingeschränkter Kostenabzug kann in den Fällen gewährt werden, in denen für die berufliche und betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier wird ein Ausgabenabzug bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich zugelassen. In diesen Fällen sind alle steuermindernden Aufwendungen einzeln nachzuweisen. Klassische Beispiele hierfür sind Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, die in der Schule oder beim Arbeitgeber über keinen eigenen Arbeitsplatz verfügen.

Welche Kosten sind anerkennungsfähig?

Ist ein Arbeitszimmer als solches anerkannt, können beispielsweise anteilig folgende Aufwendungen abzugsfähig sein: Miete, Gebäude-AfA Erhaltungsaufwand, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Energiekosten ebenso wie Müllabfuhr und Gebäudeversicherungskosten.



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