Kinder im Steuerrecht



Kinder kosten ihre Eltern viel Geld. Eine Tatsache, die der Fiskus würdigt, indem man einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen kann. Eine der wichtigsten Unterstützungsmaßnahmen ist das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag. Zusätzlich können Eltern weitere steuerliche Vorteile nutzen.

Kinderbetreuungskosten

Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Kosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar.

So können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, wie bei Tagesmüttern. Auch Hilfen im Haushalt, z.B. Au-pair-Mädchen, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, können steuermindernd anerkennungsfähig sein. Die Aufwendungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung (unbar) auf ein Konto erfolgt ist.

Aufwendungen für Unterricht (Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht, Computer-Kurse), Freizeitbeschäftigungen (Reitunterricht, Mitgliedschaft in Vereinen) und Verpflegung des Kindes stellen keine Betreuungskosten dar.

Kindergeld wird monatlich als direkte Steuervergünstigung gezahlt und beträgt aktuell:für das erste und zweite Kind monatlich 192 Euro

für das dritte Kind monatlich 198 Euro

für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 223 EuroDaneben gibt es den Kinderfreibetrag in Höhe von 7.356 Euro.

Eltern dürfen nur eine Form der Steuererleichterung bekommen: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde, was für die Eltern günstiger ist und womit sie der Staat finanziell mehr unterstützt. Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Auch Alleinerziehende werden steuerlich entlastet. Sie können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr beantragen.

Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich auf Antrag erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten.



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