Mindestlohn – worauf man achten sollte



Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren vom Mindestlohn. Dies gilt vor allem für ungelernte Beschäftigte. Viele Einzelheiten zur Umsetzung des Mindestlohngesetztes, die zu Beginn noch unklar und umstritten waren, konnten zwischenzeitlich geklärt werden. Seit dem 1. Januar 2020 ist der Mindestlohn für Branchen ohne tarifliche Ausnahmeregelung auf 9,35 Euro angehoben worden. Der Anspruch auf die Lohnanhebung ergibt sich für die Arbeitnehmer aus dem Gesetz, sodass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich ist.

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer. Ausgenommen sind nur Auszubildende, ehemalige Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ebenfalls nicht inbegriffen sind Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung absolvieren oder ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor bzw. während der Berufsausbildung oder des Studiums leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, ist jedoch bereits ab dem ersten Tag der Beschäftigung der Mindestlohn zu zahlen. Nicht unter den Mindestlohn fallen außerdem ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten.

Auch für Minijobber (sogenannte geringfügig Beschäftigte) ist wenigstens der Mindestlohn zu zahlen. Bisher lag die rechnerisch regelmäßige Höchstarbeitszeit im Rahmen der Geringfügigkeit bei 48,97 Stunden pro Monat. 49 Stunden wären bereits zu viel (450,31 Euro). Durch die Anhebung des Mindestlohns auf 9,35 Euro hat sich demnach die regelmäßige Höchstarbeitszeit pro Monat seit dem 1. Januar 2020 auf 48,12 Stunden verringert. Zu beachten ist dabei, dass diese Höchstarbeitszeit nur solange zutrifft, wie der Minijobber keine Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien etc.) erhält. Denn für die Rückrechnung darauf, wie viele Stunden gearbeitet werden dürfen, ist das gesamte jährliche Arbeitsentgelt heranzuziehen.

Nicht alle Lohnarten können bei der Prüfung, ob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, eingerechnet werden. Ausnahmen kann es beispielsweise für Akkordprämien, Überstunden, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Schmutz-, Gefahren- oder Entsendezulagen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) geben. Nach herrschender Rechtsprechung dürfen nur solche Zulagen auf den Mindestlohn angerechnet werden, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung ändern. Eine Zulage als Ausgleich für zusätzliche Leistungen ist dagegen nicht anrechenbar.

Um die Einhaltung der Regelungen des Mindestlohngesetzes überprüfen zu können, sind Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber geschaffen worden. So müssen für Minijobber (außer für in Privathaushalten beschäftigte), für kurzfristig Beschäftigte gem. §8 Abs. 1 SGB IV und für Arbeitnehmer in den § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen. Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobiler Tätigkeit genügt es, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Eine Entlastung von den Dokumentationspflichten wird dann gewährt, wenn auf Grund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrages kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies wird dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über 2.958,00 Euro brutto verdient oder er ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über 2.000,00 Euro brutto erhält und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat.



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