Private Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit

Dem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde zunächst nach der sog. 1% - Regelung versteuert.

Der Arbeitnehmer machte in seiner Steuererklärung geltend, dass die 1% - Regelung um 5 Monate zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate aufgrund einer schweren Krankheit ab dem 23.02. nicht habe nutzen können und dürfen.

Das Fahrverbot sei am 29.07. aufgehoben worden. Für die Zeit des Fahrverbotes dürfe jedoch keine Besteuerung erfolgen, da überhaupt kein Vorteil entstanden sei und mithin kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden.

Entscheidung:

Für die Monate März bis Juni ist kein Nutzungsvorteil zu erfassen.
Für die Monate Februar und Juli ist jedoch ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Arbeitnehmer den Firmenwagen nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats komme nach der herrschenden Meinung nicht in Betracht.



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