Rente und Steuern

Für Rentner stellt sich oft die Frage, ob sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Die Antwort lautet hier: grundsätzlich ja. Trotzdem ist dies nicht in jedem Fall erforderlich. Selbst wenn eine Erklärung abgegeben werden muss, heißt das noch nicht, dass auch immer Steuern fällig werden. Die folgenden Informationen sollen Ihnen bei einer ersten Einschätzung helfen.

Seit 2005 gilt, dass mindestens die Hälfte der Rente steuerpflichtig ist. Dieser Teil steigt jedes Jahr an, bis ab 2040 die gesamte Rente versteuert werden muss. Für einen Rentner bestimmt sich der Anteil der steuerpflichtigen Rentenzahlung danach, in welchem Jahr er in den Ruhestand gegangen ist. Dieser Anteil bleibt für ihn dann konstant.

Rentenanpassungen sind dagegen immer voll steuerpflichtig.

Steuern zahlen muss aber nur, wer Einkünfte oberhalb des sog. Grundfreibetrags hat. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2017 für Alleinstehende 8.820 Euro. Für Ehepaare oder Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro. Im Jahr 2018 steigt der Grundfreibetrag auf 9.000 bzw. 18.000 Euro.

Viele Rentner verdienen sich etwas zu ihrer gesetzlichen Rente dazu oder sie haben noch zusätzlich Einkünfte aus einer betrieblichen Altersversorgung, aus Arbeitslohn, aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbstständiger Arbeit. Für diese Einnahmen gilt, dass sie nicht nur anteilig, sonders in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Davon ausgenommen sind Minijobs. Bis zu 450 Euro dürfen Rentner dazuverdienen, ohne dass darauf Steuern zu zahlen sind. Wird mehr verdient oder liegt ein normales Angestelltenverhältnis vor, werden Renten und die anderen Einkünfte zusammen erfasst und darauf die zutreffende Einkommensteuer ermittelt.

Selbst wenn die steuerpflichtigen Einkünfte höher sind als der Grundfreibetrag, muss nicht unbedingt eine Steuer entstehen. Es können verschiedene Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden, die die Steuerlast verringern. Dazu gehören z. B. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Fallen Krankheitskosten an, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, so können diese ggf. als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Die Rentenversicherungsträger müssen dem Finanzamt melden, an wen und in welcher Höhe sie Renten ausbezahlen. Immer mehr Rentner werden daraufhin von den Finanzämtern angeschrieben und zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert ist. Wer sich unsicher ist, was für ihn steuerlich zu erwarten ist oder Hilfe bei der Steuererklärung benötigt, kann bei seinem Steuerberater Rat suchen. Das gilt besonders dann, wenn nebeneinander verschiedene Renten von unterschiedlichen Versorgungsträgern bezogen werden oder wenn andere zusätzliche Einkünfte vorliegen.



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