Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei Beurteilung der Sozialversicherungspflicht die kapitalmäßige Beteiligung entscheidend ist und nicht länger die familiäre Verbundenheit der Gesellschafter. Die bisherige „Familien-GmbH“ wurde damit faktisch für beendet erklärt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Gesellschafter-Geschäftsführern bei einer Beteiligung von weniger als 50% und einer Beschlussfassung laut Gesellschaftervertrag mit einfacher Mehrheit, oder bei einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und keiner Sperrminorität, grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind. Bestehende Verwandtschaftsverhältnisse zu weiteren Gesellschaftern (z.B. Ehegatten, Eltern, Kinder, etc.) sind entgegen der früheren Rechtsprechung des BSG unbeachtlich.
Die geänderte Rechtsprechung des BSG ist für alle zu beurteilenden Fälle anzuwenden. D.h., dass bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2015 ggf. Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2011 nachgefordert werden können.
Wurde für einen Gesellschafter-Geschäftsführer bereits ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, besteht insoweit ein „subjektiver Vertrauensschutz“. Die statusrechtliche Feststellung gilt daher grundsätzlich solange wie das Beschäftigungsverhältnis unverändert weiter besteht.
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