Verdeckte Gewinnausschüttungen


1. Ertragssteuerliche Auswirkungen


In nahezu jeder Mandanten-Information berichten wir über Fälle verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) einer GmbH an ihre Gesellschafter. Grund dafür sind die vielen Leistungsbeziehungen, die inzwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern bestehen können. Betriebsprüfer nehmen die in diesem Rahmen vereinbarten Leistungsvergütungen (z.B. Miete, Pacht oder Gehalt) bevorzugt „unter der Lupe“, weil sie hoffen, auf überhöhte Vergütungen zu stoßen und damit ein Mehrsteuerergebnis für den Fiskus einzufahren.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Kapitalgesellschaft vor, wenn diese einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter steht die Zuwendung an einen Dritten gleich, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Falls der Dritte eine einem Gesellschafter nahestehende Person ist, wertet die Rechtsprechung dies als Indiz für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.
Nahestehende Personen können natürliche und juristische Personen sein, z.B. Eheleute, Verwandte, Kinder oder deren geschiedene Ehepartner, Schwester- und Konzerngesellschaften sowie Unternehmen, an denen Angehörige des Gesellschafters beteiligt sind.
Stellt der Betriebsprüfer eine vGA fest, wird er den Gewinn des Prüfungszeitraums entsprechend erhöhen. Als Konsequenzen ergeben sich eine höhere Körperschaft- und Gewerbesteuer für die GmbH. Außerdem ist die vGA dem Gesellschafter als Kapitalertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen und von ihm mit der 25-prozentigen Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn die vGA einer ihm nahestehenden Person zugewendet worden ist.


2. Schenkungsteuerliche Auswirkungen

In der Vergangenheit gingen die Finanzbehörden in der Regel bei einer vGA zu Gunsten einer dem Gesellschafter nahestehenden Person von einer Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person aus.

Beispiel:
V ist Alleingesellschafter der V-GmbH. Sein Sohn S ist Geschäftsführer der GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird für einen Zeitraum von drei Jahren das Gehalt des S als überhöht eingestuft. Daraus resultiert eine vGA in Höhe von 300.000 Euro, die dem V in voller Höhe zugerechnet wird.

Schenkungsteuerlich wurde dies bislang allenfalls als Schenkung des Vaters V an seinen Sohn S gewertet. Als Sohn hat S die Steuerklasse I, die ihm einen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000 sichert, sodass in vielen Fällen keine Schenkungsteuer anfiel. In der Praxis spielte die schenkungsteuer anlässlich einer vGA daher meist nur eine untergeordnete Rolle.
In einem BFH-Urteil stellte dieser klar, dass eine Schenkungsteuer auslösende freigebige Zuwendung an eine nahestehende Person im Fall einer vGA ausschließlich durch die GmbH erfolgt – nicht also durch den Gesellschafter.
Die Finanzbehörden der Länder brauchten nur drei Jahre Zeit, um über die Konsequenzen dieses Urteils nachzudenken; dann schlossen sie sich der Auffassung des BFH an. Seitdem ist davon auszugehen, dass die Aufdeckung von vGA häufiger zu Kontrollmitteilungen an die Schenkungsteuerstellen der Finanzämter führt.

Neu ist: Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers (der nahestehenden Person) zum Gesellschafter der Besteuerung zugrunde zu legen.



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