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Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung


Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von Ihnen zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft.

Diese Regeln gelten nur, wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben (Arbeitslohn, Gehalt, Versorgungsbezüge). Wie hoch diese sind, spielt keine Rolle.
Nachfolgend die wichtigsten Punkte:



Ihre steuerpflichtigen Nebeneinkünfte liegen über EUR 410:
Eine Steuererklärung müssen Sie abgeben, wenn Sie als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte haben wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte usw. und der positive Saldo dieser Nebeneinkünfte über EUR 410 liegt.

Sie haben einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen:
Durch die Einkommensteuer-Veranlagung muss der Finanzbeamte prüfen, ob das zu Recht geschehen ist.

Sie und Ihr Ehepartner lassen sich zusammen veranlagen, haben beide Arbeitslohn bezogen und einer von Ihnen hatte die Steuerklasse V oder VI - zumindest für einen Teil des Jahres:
Hat ein Ehepaar die Steuerklassenkombination IV/IV gewählt, wird beim monatlichen Steuerabzug allein aus diesem Grund nie zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Anders ist das bei Steuerklassenkombination III/V. Hier befürchtet der Staat, dass Sie während des Jahres zu günstig weggekommen sind.

Sie haben Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld etc. über EUR 410 bezogen:
Solche Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen dadurch den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Das gilt auch für das Elterngeld.

Ihr Arbeitgeber hat auf Ihre Abfindung bzw. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit bereits beim Lohnsteuerabzug die günstige Fünftelregelung angewendet:
Für solche "außerordentlichen Einkünfte" müssen Sie nur einen ermäßigten Steuersatz zahlen (Fünftelregelung). Der Finanzbeamte muss überprüfen, ob das richtig gelaufen ist.

Sie haben von Ihrem neuen Arbeitgeber einen "sonstigen Bezug" erhalten, ohne dass die Lohnsteuerbescheinigung Ihres früheren Arbeitgebers für dasselbe Kalenderjahr vorgelegen hat:
Der neue Arbeitgeber kann dann die darauf entfallende Lohnsteuer nur ungefähr bestimmen.

Sie haben parallel bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet:
Dann ist das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis nach der Steuerklasse VI abgerechnet und eventuell zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden. Hier ist nicht gemeint, dass Sie nacheinander aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen Einkünfte haben.

Sie sind Arbeitnehmer, Ihre Ehe ist durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden und Sie bzw. Ihr früherer Ehepartner haben im selben Jahr wieder geheiratet:
Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wer in diesem Jahr mit wem zusammen veranlagt wird und welcher Einkommensteuertarif gilt.

Weitere Gründe teilen wir Ihnen gerne mit.